Allgemeine Angebots-, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Die folgenden Bedingungen gelten für jedes Angebot und jede Auftragsbestätigung der Scanvaegt Systems GmbH (im Folgenden: Scanvaegt); sie sind untrennbarer Teil jedes Vertrags, der von Scanvaegt angenommen wird. Scanvaegt wird entsprechend diesen Bedingungen diejenigen Produkte liefern und Dienstleistungen erbringen, die hier beschrieben sind.

1. ANGEBOT UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Jedes Angebot ist freibleibend und unverbindlich, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Eine Auftragsbestätigung wird unmittelbar nach Erhalt eines technisch und von den Spezifikationen her geklärten Auftrags erteilt. Nur Aufträge, für die eine Auftrags¬bestätigung erteilt wurde, sind für Scanvaegt bindend. Mündlich abgesprochenen Spezifikationen, Änderungen oder Ergänzungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch Scanvaegt.

2. PREISE, STEUERN UND ABGABEN
Wenn nicht anders vereinbart, gelten die angebotenen Preise ab Werk („ex works“, Incoterm 2010). Sie sind verbindlich für die Dauer von 30 Tagen ab dem Angebotsdatum. Voraussetzung ist, dass das Lieferdatum des Auftrags nicht mehr als 180 Tage nach dem Angebotsdatum liegt. Außer dem Warenpreis bezahlt der Käufer jede Steuer oder Abgabe, die auf dem gekauften Produkt liegt oder später gelegt wird.

3. BEZAHLUNG
Die Bezahlung ist fällig 7 Tage nach Versendung der Ware, sofern nichts anderes vereinbart wird. Sie erfolgt ohne Abzüge am Fälligkeitsdatum, das im Angebot und der Rechnung genannt ist. Sind Beträge nicht bei Fälligkeit bei Scanvaegt eingegangen, ist der Käufer zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.

Wenn der Kaufgegenstand in Gebrauch genommen wurde, geben Sachmängel dem Käufer nicht das Recht, Zahlungen zurückzuhalten. Zur Nachbesserung von eventuellen Mängeln siehe Abs. 9.

Der Zinssatz beträgt 1% pro angefangenen Monat. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt Scanvaegt unbenommen.

4. EIGENTUMSVORBEHALT
Der nachfolgende vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Scanvaegt gegen den Käufer.

Die an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Scanvaegt.

Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Scanvaegt. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Versicherungsfalls im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an Scanvaegt ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Scanvaegt ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Scanvaegt abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Scanvaegt darf diese Einziehungsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von Scanvaegt hinweisen und Scanvaegt hierüber informieren.

Scanvaegt wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle treten den Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei Scanvaegt.

Trifft Scanvaegt bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Scanvaegt berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

5. GEFAHRÜBERGANG
Wenn der vereinbarte Preis die Kosten der Lieferung umfasst, wird Scanvaegt Ware, die beim Transport beschädigt wurde, reparieren oder ersetzen, wenn der Spediteur und Scanvaegt innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft der Ware beim Käufer über den Schaden unterrichtet werden. Der Käufer kann auf dem Frachtbrief bzw. dem entsprechenden Dokument „Anzahl und Zustand unbekannt“ angeben. Die Haftung von Scanvaegt wird in jedem Fall begrenzt auf das, was der Spediteur oder dessen Versicherung akzeptiert. Wenn der angebotene Preis keine Lieferungskosten umfasst, wird der Versand von Scanvaegts Fabrik oder Zentrallager auf Rechnung und Risiko des Käufers an die Adresse des Käufers vorgenommen.

6. LIEFERUNG
Die Lieferzeit für ein Produkt beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Scanvaegt und der Käufer über alle Einzelheiten Einigkeit erzielen, die den Umfang und Inhalt des Produkts betreffen, darunter den Inhalt und die Spezifikation des IT-Programms und der Programmpakete.

Die angegebenen ca-Lieferungszeiten gelten stets nur annähernd, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein fester Lieferungstermin zugesagt. Scanvaegt bemüht sich, Lieferungen in Hinsicht auf den Liefertermin so präzise wie möglich auszuführen. Jedes Lieferdatum wird jedoch unter dem Vorbehalt von Verspätungen gegeben, die auf Streik, Aussperrung oder jeder anderen Form höherer Gewalt beruhen sowie auf anderen Umständen, auf die Scanvaegt keinen Einfluss hat wie ausgebliebenen Lieferungen von Vorlieferanten.

Wenn die Arbeit an einem Produkt durch Anweisungen oder mangelhafte Mitwirkung oder Spezifikation des Käufers verzögert oder unterbrochen wird, kann der vereinbarte Preis um die Kosten erhöht werden, die Scanvaegt dadurch entstanden sind; desgleichen ist die angegebene Lieferzeit hinfällig.

7. INSTALLATION
Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Räume, in denen die Maschinen aufgestellt werden sollen, entsprechend den Installationsanweisungen von Scanvaegt vorbereitet sind. Der Käufer stellt Arbeitskräfte bereit, um die Maschinen auszupacken und an dem gewünschten Ort aufzustellen. Der Käufer stellt eine ausreichende Stromversorgung sicher, eine wirksame getrennte Erdung sowie die nötige Verkabelung zu den Maschinen, die aufgestellt werden sollen.

Die Techniker von Scanvaegt müssen rechtzeitig ungehinderten Zugang zu den Räumen haben, in denen die Maschinen aufgestellt werden. Wenn die Techniker aufgehalten oder behindert werden oder wenn sie den Ort aufgrund von Umständen verlassen müssen, die ihnen nicht zuzurechnen sind, sind die darauf beruhenden Mehrkosten dem Käufer zuzurechnen.

Das gilt auch, wenn der angebotene Preis Installation, Einfahren und Schulung umfasst, oder wo ein gesondertes Angebot für die Leistungen abgegeben wurde, unabhängig davon, ob dieser Preis als Festpreis bezeichnet wurde. Es obliegt dem Käufer, alle erforderlichen Zulassungen von Behörden, Stromversorger und Anderen einzuholen, zu bezahlen und zu verantworten.

Der Kunde ist verantwortlich für sachgemäße Lagerung und für Versicherung des Vertrags¬gegenstands nach dessen Ankunft am Lieferort.

Wenn die Installationsarbeiten im Preis enthalten sind oder wenn für sie ein gesondertes Angebot abgegeben wurde, umfasst dieser Preis nicht Fundament- und Bauarbeiten, Kranhilfe, Strominstallation, Netzanschluss, Kabel und Verkabelungsarbeiten, Erdung sowie Zuleitung und Anschluss von Luft und Wasser. Weiter stellt der Käufer Scanvaegt die für das Einfahren und Probeläufe erforderlichen Ressourcen unentgeltlich zur Verfügung, darunter wenn nötig Bedienungspersonal, Verbrauchsmaterial, Produkte usw.

Die Anlage wird angeschlossen an Leiter, Neutral und Schutzleiter. Zur weiteren Installationsanleitung wird auf das Handbuch verwiesen.

8. EINLAUF- UND INGEBRAUCHNAHME-ZEITRAUM FÜR DATENSYSTEM UND SOFTWARE
Für Datensysteme und Software ist nach Installation mit einer Einlauf- und Testperiode zu rechnen. Diese dauert gewöhnlich 12 Wochen ab Rechnungsdatum, wenn nicht Anderes im Angebot genannt ist. Es obliegt dem Käufer, in diesem Zeitraum das System zu testen und Scanvaegt eventuelle Programmfehler mitzuteilen. Solche Fehler geben dem Käufer kein Recht, die Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten, siehe unter Abs.3. Danach gelten Programmberichtigungen als neue Aufträge, die nach den dann geltenden Sätzen von Scanvaegt abgerechnet werden. Änderungen oder neue (weitere) Programmfunktionen gegenüber den ursprünglich bei Lieferung vereinbarten gelten immer als neue Aufträge.

9. GEWÄHRLEISTUNG
Falls am Kaufgegenstand Mängel auftreten, wird Scanvaegt, sofern der Mangel fristgerecht gerügt und sofern die Bezahlungsbedingungen eingehalten sind, nach eigener Wahl ausschließlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Bei deren endgültigem Fehlschlagen (Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung) kann der Käufer zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten, trägt Scanvaegt, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Transport- und Wegekosten bei Nachbesserung im Werk von Scanvaegt trägt der Käufer für den Hin- und Scanvaegt für den Rücktransport. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann Scanvaegt die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

Gewährleistung ist ausgeschlossen bei:
1. Fehlerhafter Benutzung oder mangelhafter Bedienung
2. Fehlerhafter oder unvollständiger Wartung
3. Gebrauch oder Anschluss von Maschinen, Ausrüstung oder Software, die nicht von Scanvaegt geliefert wurde
4. Technischen Eingriffen in den Kaufgegenstand von Anderen als Scanvaegt
5. Benutzung außerhalb der vorgegebenen Umgebungs-bedingungen
6. Unzureichender Einrichtung der Räume
7. Benutzung außerhalb der vorgeschriebenen Spezifikationen
8. Blitzschlag, Feuer, Überschwemmung, Überspannung, luft- oder leitungsgetragenen elektromagnetische Störungen

Der Gewährleistungszeitraum, beträgt für einen einschichtigen Betrieb 1 Jahr ab Lieferung sowie 12 Monate für einen zweischichtigen Betrieb.

10. HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS
(1) Die Haftung von Scanvaegt auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 10 eingeschränkt.

(2) Scanvaegt haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit Scanvaegt gemäß Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Scanvaegt bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die als Folge von Mängeln des Liefergegenstands entstanden sind; insbesondere Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion, entgangenen Gewinnen oder sonstige Vermögensschäden des Kunden wird keine Haftung übernommen.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Scanvaegt.

(5) Die Einschränkungen Abs. 10 gelten nicht für die Haftung von Scanvaegt wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. PATENT UND URHEBERRECHT
Falls der Inhaber eines Patents oder Urheberrechts, das in dem Land, in das Scanvaegt geliefert hat, gilt, gegen den Käufer Forderungen stellt, weil das von Scanvaegt gelieferte Produkt seine Rechte verletzt haben soll, gilt Folgendes:

Scanvaegt muss auf die Forderung erwidern und einen Vergleich erreichen sowie alle Ersatzforderungen und Verfahrenskosten tragen, zu denen der Käufer verurteilt wird, sofern der Käufer unverzüglich schriftlich Scanvaegt über die Forderung unterrichtet und Scanvaegt ermächtigt hat, vollständig in das Verfahren einzutreten und selbständig abzuschließen.

Falls Scanvaegts Produkt ein Patent oder Urheberrecht verletzt hat mit der Folge, dass der Käufer das Produkt nicht mehr nutzen kann, oder falls Scanvaegt einen Vergleich mit dem Rechteinhaber eingegangen ist, muss Scanvaegt auf eigene Verantwortung eine der folgende Möglichkeiten wählen.

1.Sicherung des weiteren Gebrauchs in unveränderter Form
2.Ersatzlieferung eines Produkts, dass die Rechte nicht verletzt
3.Veränderung des Produkts, so dass es die Rechte nicht verletzt
4. Rücknahme des Produkts und Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe des zum Rücknahmezeitpunkt abgeschriebenen Wertes. Die Abschreibung erfolgt über die Laufzeit des Produkts in gleichen Jahresraten.

Scanvaegt haftet nur, wenn die Rechteverletzung ausschließlich auf dem Produkt von Scanvaegt beruht und wenn dieses nicht auf der Grundlage von Design, Spezifikationen und Weisungen des Käufers entwickelt wurde. Scanvaegt haftet nicht, wenn der Käufer das Produkt anders gebraucht hat als von Scanvaegt vorausgesetzt, wenn es im Gegensatz zu gewöhnlichen Anwendungszwecken oder zusammen mit anderen Produkten benutzt wurde, die Anderen als Scanvaegt geliefert haben.

12. KOPIE UND BENUTZUNG DER SOFTWARE
Sämtliche Software samt der dazugehörigen Dokumentation ist vom Urheberrecht umfasst und darf nicht kopiert werden.

13. NUTZUNGSRECHT
Wenn Scanvaegt dem Käufer für ein Produkt lediglich ein Nutzungsrecht einräumt, soll „Kauf“ oder ähnliches als „Einräumung des Nutzungsrechts“ verstanden werden und „Käufer“ oder ähnliches als „Nutzungsberechtigter“. Das Inhaberrecht verbleibt bei Scanvaegt. Software, für die Lizenzregeln gelten, fallen unter Scanvaegts Standard-bedingungen für Softwarenutzung.

14. SPEZIFIKATIONEN
Scanvaegt behält sich vor, jederzeit Änderungen in der Ausgestaltung der Spezifikationen der verkauften Produkte vorzunehmen, sofern diese Änderungen die Möglichkeiten des Käufers zur Benutzung der Produkte nicht verringern.

15. EXPORTBESTIMMUNGEN
Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, erforderliche Erlaubnisse einzuholen, falls er Scanvaegt-Produkte, die von dieser Vereinbarung umfasst sind, in Länder exportieren will, für die solche Erlaubnisse erforderlich sind.

16. WIDERRUF
Der Widerruf eines Auftrags, sei es ganz oder teilweise, ist nicht möglich ohne schriftliche Zustimmung von Scanvaegt.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Angebots-, Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jede Vereinbarung, die wir eingehen. Sie sollen in jeder Hinsicht und zu jedem Zweck dem deutschen Recht unterfallen und nach diesem ausgelegt werden. UN-Kaufrecht gilt nicht.

Gerichtsstand ist Hamburg. Lieferungen und Arbeiten sollen, soweit dies praktisch möglich ist, während eines eventuellen Rechtsstreits fortgesetzt werden, und kein fälliger Betrag darf auf Grund eines solchen Rechtsstreits zurückgehalten werden.